Dein Verein. 
 Gemeinsam für unser Dorf!   

Satzung Dorfverein Miteinander - Füreinander e.V.

Präambel

Der Dorfverein Miteinander-Füreinander e.V., Lockwisch gibt sich gemäß den Bestimmungen §§21-79 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in seiner Gründungsversammlung vom 4.9.2020 folgende Geschäftsordnung:


§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Dorfverein Miteinander-Füreinander e. V.“. Sitz des Vereins ist Schönberg in Nordwestmecklenburg, Ortsteil Hof Lockwisch.


§2 Zweckbestimmung

(1) Zweck des Vereins ist die Sicherung und Förderung der Lebensqualität und Gemeinschaft in unserer Ortschaft. Als Grundgedanken gelten gegenseitige Solidarität, Hilfe und Unterstützung. Der Verein pflegt ebenso die Verständigung zwischen Jung und Alt und fördert die Heimatkunde und den Naturschutz.

(2) Der Verein ist politisch, ethnisch und religiös neutral sowie tolerant auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

(3) Der Verein veranstaltet hierzu Treffen und Diskussionen, schafft ein soziales Netzwerk und führt gemeinschaftsbildende Projekte sowie alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.


§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnittes 3 „Steuerbegünstigte Zwecke“, §§51-68 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausnahmen gelten nach §670 BGB als Aufwendungs¬ersatzansprüchen, die durch Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Die Ansprüche müssen belegt werden. Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§4 Anschrift des Vereins

Die Postanschrift lautet: Dorfverein Miteinander-Füreinander e. V., 23923 Lockwisch


§5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§6 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Der Aufnahmeantrag hat schriftlich an den Vereinsvorstand zu erfolgen. Bei nicht voll geschäftsfähigen Personen ist zusätzlich das schriftliche Einverständnis des gesetzlichen Vertreters nötig.

(2) Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht an allen Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen sowie Vorschläge und Anträge zu unterbreiten.

(4) Jedes Mitglied hat die Pflicht den festgelegten Mitgliedsbeitrag fristgerecht zu zahlen und den Verein in seinen Zielen zu unterstützen.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Monats unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten

b) Ausschluss aus dem Verein

c) Streichung von der Mitgliederliste

d) Tod des Mitglieds

(6) Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch einfache Mehrheit und Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören. Der Ausschließungsbeschluss hat schriftlich unter Angaben von Gründen zu erfolgen und ist dem betroffen Mitglied persönlich oder per Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.

(7) Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags trotz Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand ist. In der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen. Die Streichung kann auch erfolgen, wenn das Mitglied unbekannt verzogen ist.


§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern, dem Schriftführer und dem Kassenführer. Diese Personen bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB. Der Vorstand führt die Geschäfte, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist, und beschließt über alle laufenden Angelegenheiten.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Es können nur Vereinsmitglieder in den Vorstand gewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Der Vorstand verpflichtet sich zu Ehrlichkeit, Offenheit, bedingungslosem Informationsaustausch und einem konstruktiven Miteinander. Das Wohl des Vereins steht für den Vorstand an erster Stelle. Er kann zu seinen Beratungen weitere fachkundige Personen und Beisitzer hinzuziehen.

(3) Der Vorsitzende vertritt den Verein außergerichtlich und gerichtlich gemeinsam mit einem seiner Stellvertreter, dem Kassenführer oder dem Schriftführer.

(4) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(5) Der Vorstand kann sich einen Geschäftsverteilungsplan geben.


§9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt und wird unter Einhaltung der Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen in Textform (Brief, E-Mail, telekommunikative Übermittlung eingeschlossen) vom Vorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderung dessen ersten oder zweiten Stellvertreter einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch mehrheitlichen Vorstandsbeschluss einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Zusätzlich kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn dazu 1/3 der Vereinsmitglieder diese in Textform und unter Angaben von Gründen beim Vorstand einfordern. Es gelten die oben genannten Einladungsfristen.

(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr

b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung

c) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags

d) Beschlüsse über Satzungsänderungen

e) Wahl des Vorstandes für die Dauer von 2 Jahren

(4) Jedes Mitglied ab Vollendung des 14. Lebensjahres hat Sitz und Stimme in der Mitglieder-versammlung. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Minderjährige Mitglieder können nicht in Ämter gewählt werden.

(5) Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorstand.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung durch dessen 1. oder 2. Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§10 Mittel und Vereinsvermögen

Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zwecks erforderlichen Mittel erhält der Verein durch:

(1) Mitgliedsbeiträge, die auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung be-schlossen werden

(2) Spenden

(3) Veranstaltungen

(4) Fördergelder und Fördermaßnahmen

Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.


§11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden. Die Einberufung dieser Mitgliederversammlung erfolgt aufgrund eines einstimmigen Vorstandbeschlusses oder auf einer Mitgliederversammlung, wenn mehr als 2/3 der anwesenden Mitglieder einen Antrag auf Auflösung des Vereins stellt. Im letztgenannten Fall ist vom Vorsitzenden innerhalb von 3 Monaten und unter Beachtung einer vierwöchigen Einladungsfrist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Vereinsauflösung einzuberufen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Schönberg (NWM), die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Ortsteils Lockwisch zu verwenden hat.

§12 Schlussbestimmung

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ungültig werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Vorschriften. Änderungen der Satzung sind durch mehrheitlichen Beschluss in der Mitglieder-versammlung zu fassen.