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Beitragsordnung

Präambel

Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen und Gebühren an den Verein. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung.

§1 Beiträge

(1) Die Beiträge setzten sich wie folgt zusammen:

Beitragsklasse

Mitgliedsform

Beitragshöhe (pro Jahr)

01

Normale Mitgliedschaft

EUR 24,00

02

Familienmitgliedschaft

EUR 36,00

(2) Darüber hinaus besteht für Mitglieder wie auch Nichtmitglieder jederzeit die Möglichkeit Spenden zu tätigen.

§2 Gebühren

Für den Fall der Zustellung von Dokumenten über den Postweg sind die Portokosten vom Empfänger zu tragen. Die anfallenden Gebühren sind nach Aufforderung auf das aktuelle Vereinskonto zu überweisen.

§3 Zahlungsweise

(1) Die Mitgliedschaft ist untrennbar mit der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verbunden.

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Das Beitragsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Beitrag muss bis zum 31. Januar des jeweiligen Beitragsjahres dem Vereinskonto gutgeschrieben sein.

(3) Bei einem Vereinsbeitritt im Laufe des Beitragsjahres muss der Beitrag bis zum Ende des auf den Eintritt folgenden Monats entrichtet sein. Beginnt die Mitgliedschaft nach dem 30. Juni eines Kalenderjahres, ist nur der hälftige Jahresbeitrag zu zahlen.

(4) Die Beitragszahlung erfolgt bargeldlos mittels Lastschrift.

(5) Mitglieder die keine Einzugsermächtigung erteilen, haben sicherzustellen, dass ihr jeweiliger Jahresbeitrag bis zu dem in Abs. 2 genannten Termin auf dem Vereinskonto eingegangen ist.

(6) Barzahlung des Mitgliedsbeitrags ist nur in Ausnahmefällen und in Absprache mit dem Vereinsvorstand möglich. Bei Zahlung des Mitgliedsbeitrags in bar ist ausschließlich der Vorstand, in erster Linie der Kassenführer, empfangsberechtigt. Die Entgegennahme ist zu quittieren.

(7) Bei Vereinsaustritt erfolgt KEINE anteilige Rückerstattung des bereits gezahlten Mitgliedsbeitrags. Endet die Mitgliedschaft vor dem 30. Juni, wird der hälftige Jahresbeitrag erstattet.
Es gelten die in der Satzung §6 Abs. 5a genannten Kündigungsfristen.

§4 Verwendungen

(1) Der Beitrag wird ausschließlich für die satzungsgemäße Arbeit des Vereins verwendet.

(2) Über die Verwendung der Beiträge erteilt der Vorstand auf jeder ordentlichen-, auf Antrag auch auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einen Kassenbericht.

§5 Beitragskonto des Vereins

Bank: Sparkasse Mecklenburg-Nordwest
IBAN: DE53 1405 1000 1006 0328 82
SWIFT-BIC: NOLADE21WIS
Verwendungszweck Jahresbeitrag "Jahr" "Mitgliedsname“

§6 Inkrafttreten und Sorgfaltspflicht

Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und gelten ab dem Folgemonat des Beschlusses. Änderungen werden unverzüglich und fristgerecht in die Gebührenordnung aufgenommen. Die Aktualität der Beitrags- und Gebührenordnung obliegt dem Kassenführer oder im Fall seiner Verhinderung dem Vorstand des Vereins.

§7 Wiederspruch gegen Änderungen

(1) Einwände von Mitgliedern gegen auf der Mitgliederversammlung beschlossene Änderungen der Beitrags- und Gebührenordnung sind in Textform an den Vorstand zu richten. Die Textform ist gewahrt, wenn eine bestätigte Zustellung einer E-Mail nachgewiesen werden kann.

(2) Die Einspruchsfrist beträgt 14 Tage nach der beschlossenen Änderung auf der Mitgliederversammlung.

(3) Über den Wiederspruch entscheidet der Vorstand.

§8 Forderungsverfolgungen

(1) Kommt ein Mitglied seiner Beitragszahlungspflicht nicht nach, so kommt es mit Ablauf der in
§3 Abs. 2 genannten Frist in Verzug. Der Vorstand des Vereins wird beauftragt das entsprechende Mitglied auf den Zahlungsverzug hinzuweisen und fällige Beiträge spätestens bis zum 1. März eines jeden Jahres anzumahnen.

(2) Der Vorstand kann die Erstattung der dem Verein infolge der Nichtzahlung des Beitrages entstandenen tatsächlichen Kosten verlangen.

(3) In Härtefällen kann der Vorstand Beitragsschulden mindern oder gänzlich erlassen. Über Anzahl, Art und Umfang der gewährten Ausnahmen ist bei Wahrung des Datenschutzes für die Betroffenen im Kassenbericht Auskunft zu erteilen.

(4) Bleibt das Mitglied 6 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand und kommt trotz schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand seinen Verpflichtungen nicht nach, wird das entsprechende Mitglied durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes gemäß §6 Abs. 7 der Satzung von der Mitgliederliste gestrichen und aus dem Verein ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn das Mitglied unter der dem Verein mitgeteilten Anschrift nicht mehr erreichbar und die neue Anschrift nicht durch einfache Postanschriftenprüfung zu ermitteln ist.

§9 Schlussbestimmung

(1) Sollte eine Bestimmung dieser Ordnung ungültig werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Vorschriften. Änderungen sind durch mehrheitlichen Beschluss in der Mitgliederversammlung zu fassen.

(2) Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung (EDV). Personenbezogene Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gespeichert.